Stundung Sozialversicherungsbeiträge
25.03.2020
Die Arbeitgeber in Deutschland müssen im Fall einer finanziellen Notlage wegen der Corona-Krise zunächst keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge stattdessen bis Mai gestundet werden !
Wir unterstützen Sie bei den Stundungsanträgen. Jedoch sollte Ihnen bewusst sein, dass es sich lediglich um Stundungen der SV-Beiträge handelt und nicht um einen Erlass. Ferner müssen die Arbeitgeber versichern, dass entweder Ratenzahlungen möglich sind oder nicht möglich sind. Die Arbeitgeberin versichert die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben. (Hinweis: Unrichtige Angaben können strafrechtliche Folgen haben, vgl. Sanktionsvorschriften §§ 370 und 378 AO)